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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.6. RS 1988/02
Ziff. B.II.6. RS 1988/02, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe
. . . § 190 Absatz 6 SGB V stellt nunmehr klar, dass die Mitgliedschaft der nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 SGB V krankenversicherungspflichtigen Jugendlichen mit dem Ende der Maßnahme endet, d. h. die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Maßnahme endet.
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