Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.III. RS 1988/02
Ziff. C.III. RS 1988/02, Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt
(1) Nach § 200 Absatz 2 Satz 1 SGB V haben die Ausbildungsstätten die nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V krankenversicherungspflichtigen Praktikanten der zuständigen Krankenkasse zu melden. Entsprechendes gilt für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt. . . Das Meldeverfahren richtet sich . . . nach der aufgrund des § 200 Absatz 2 Satz 2 SGB V [erlassenen SKV-MV]. . .
(2) . . .
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