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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.IV.3.d. RS 1988/02
Ziff. D.IV.3.d. RS 1988/02, Mehrfachbeschäftigte
. . . Arbeitgeber von Mehrfachbeschäftigten haften . . . nur . . . für die auf das bei ihnen erzielte Arbeitsentgelt entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge.
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