Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19 SGB V Ziff. 4. RS 2012/01
§ 19 SGB V Ziff. 4. RS 2012/01, Satzungs- und Wahltarifregelungen
(1) Leistungsentscheidungen der geschlossenen Krankenkasse gelten gegenüber der aufnehmenden Krankenkasse nicht fort, wenn diese aufgrund von Satzungsregelungen getroffen wurden.
(2) Bis zum 31. 12. 2011 konnten Krankenkassen Satzungsleistungen
- - zur Primärprävention nach § 20 SGB V,
- - zur primären Prävention durch Schutzimpfungen nach § 20d Absatz 2 SGB V,
- - zur ambulanten Vorsorge nach § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB V,
- - zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 Satz 4 SGB V,
- - zur Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 2 SGB V und
- - zu Wahltarifen nach § 53 SGB V
- - zu Modellvorhaben nach § 63 SGB V
- - zu Bonusangeboten nach § 65a SGB V
(3) Zudem gelten solche Leistungsentscheidungen nicht fort, die ggf. aufgrund von Satzungsregelungen im Kontext mit der Durchführung besonderer Versorgungsformen getroffen wurden (vgl. z. B. § 73b Absatz 3 Satz 4 SGB V).
(4) Ab dem 1. 1. 2012 besteht für Krankenkassen darüber hinaus die Möglichkeit das Angebot an Satzungsleistungen im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 11 Absatz 6 SGB V zu erweitern.
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