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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1. RS 2023/02
Ziff. 1. RS 2023/02, Allgemeines
(1) Die Bereiche Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaft stehen immer wieder im Mittelpunkt des politischen und gesellschaftlichen Handelns, besonders dann, wenn es sich um die lange Zeit umstrittene Beurteilung der Strafbarkeit der Abtreibung handelt. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bleibt davon nicht unberührt, da diese Leistungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 SGB V einen wichtigen Bestandteil des sog. Leistungskataloges bilden.
(2) Maßgebend sind hierfür die §§ 24a und 24b SGB V, die mit dem Schwangeren- und Familienhilfegesetz am 5. 8. 1992 in Kraft traten und die bis dahin gültigen §§ 200e bis 200g RVO mit der Bezeichnung "Sonstige Hilfen" ablösten.
(3) Im Jahr 1995 erfolgte eine weitere Neuregelung des Abtreibungsstrafrechts in Form des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG). Damit wurde das im Urteil des BVerfG vom 28. 5. 1993 favorisierte Beratungskonzept und die — erneute — Verpflichtung des Staates, für den Schutz des geborenen als auch des ungeborenen menschlichen Lebens zu sorgen, umgesetzt.
(4) Am 1. 10. 1995 traten die Neuerungen zur Schwangerenkonfliktberatung, zur ÄApprO und der GOÄ, des SGB V, der RVO, des StGB sowie des Einigungsvertrages in Kraft. Darüber hinaus wurde mit Wirkung ab 1. 1. 1996 die eigentliche Neuregelung für den Bereich der GKV geschaffen. Diese sieht vor, dass in Fällen des nach Auffassung des BVerfG rechtswidrigen, aber nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs nach der sog. Beratungslösung diejenigen ärztlichen Leistungen gesetzlich aus der Leistungspflicht der GKV ausgeschlossen werden, die am Tage des Abbruchs und im Rahmen der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf anfallen. Gleichzeitig wurde durch das SFHÄndG auch ein Spezialgesetz geschaffen, das abhängig von dem Ergebnis einer Bedürftigkeitsprüfung der Schwangeren eine staatliche Kostenübernahme für die Leistungen vorsieht, die im Falle des Schwangerschaftsabbruchs nach der Beratungslösung nicht von der GKV oder, sofern die Schwangere nicht einer gesetzlichen Krankenkasse angehört, nicht von einem anderen Kostenträger wie Sozialhilfe, Beihilfe oder private Krankenversicherung übernommen werden.
(5) Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht am 15. 12. 2010 (BGBl. I Nr. 63) wurde aufgrund der inhaltlichen Zusammengehörigkeit das SchKG und das SchwHG in einem Gesetz — dem SchKG — zusammengeführt. Inhaltliche Änderungen waren hiermit nicht verbunden.
(6) Zum 1. 1. 2012 trat in wesentlichen Teilen das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz — GKV-VStG) in Kraft. In diesem Rahmen wurde in § 24b Absatz 4 SGB V neu geregelt, wie sich der von den Ländern zu tragende Finanzierungsanteil in den Fällen der vollstationären Vornahme eines rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruchs (§ 218a Absatz 1 StGB) ermittelt.
(7) Mit dem Inkrafttreten des 5. Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) zum 1. 3. 2015 wurde rechtlich klargestellt, dass die Kosten empfängnisverhütender Mittel für Frauen, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch die GKV nur dann zu übernehmen sind, wenn diese Mittel verschreibungspflichtig sind. Darüber hinaus wurde geregelt, dass die mit der Verordnung zur Änderung der AMVV und der ApBetrO zum 14. 3. 2015 aus der Verschreibungspflicht entlassenen Notfallkontrazeptiva mit den Wirkstoffen Ulipristalacetat (ellaOne®) und Levonorgestrel auch weiterhin für Frauen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres zulasten der GKV ärztlich verordnet werden können.
(8) Durch das am 29. 3. 2019 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch wurde § 24a Absatz 2 Satz 1 SGB V dahingehend geändert, dass Versicherte — statt wie bisher bis zum vollendeten 20. Lebensjahr — bis zum vollendeten 22. Lebensjahr Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen, empfängnisverhütenden Mitteln haben. Zudem können Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen öffentlich und ohne Risiko der Strafverfolgung darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 StGB durchführen (vgl. § 219a Absatz 4 StGB). Zusätzlich kann diese Information im Rahmen einer zentral erstellten und geführten Liste zur Verfügung gestellt werden (vgl. § 13 Absatz 3 SchKG in Verb. mit § 13a SchKG).
(9) Zum 1. 1. 2023 trat das 12. Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze — Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) in wesentlichen Teilen in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde das Bürgergeld eingeführt, welches sowohl das bisherige Arbeitslosengeld II als auch das Sozialgeld nach dem SGB II ablöst. Zusätzlich erfolgten Änderungen hinsichtlich des Begriffes des Einkommens nach § 82 SGB XII sowie Anpassungen in der Durchführungsverordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII.
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