Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 13.3. RS 1992/01
Ziff. 13.3. RS 1992/01, Abrechnung der Zuzahlung
Mit dem Ziel der Gleichbehandlung der Versicherten wird die Zuzahlung nach den Preisen bemessen, die für die Krankenkasse des Versicherten nach § 125 SGB V für den Bereich des Vertragsarztsitzes vereinbart sind. Soweit unterschiedliche Preisvereinbarungen bestehen, hat die Krankenkasse einen durchschnittlichen Preis zu errechnen. Die Kassenärztliche Vereinigung teilt nach Unterrichtung durch die Krankenkassen den Ärzten mit, welche Preise jeweils zur Anwendung gelangen. Weitere Einzelheiten zur Umsetzung und hierbei ggf. zur Vereinfachung werden durch die Gesamtvertragspartner festgelegt.
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