Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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I. § 5 oKFE-RL
I. § 5 oKFE-RL, Durchführung der Krebsfrüherkennungsuntersuchung
(1) Die bei der Durchführung der Krebsfrüherkennungsuntersuchung zur Anwendung kommenden Methoden werden in den jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogrammen geregelt.
(2) Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer dokumentieren Durchführung und Ergebnisse der Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach den Vorgaben in den jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogrammen.
(3) 1 Leistungen der Krebsfrüherkennungsuntersuchung dürfen nur durch Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer erbracht werden, die die in den jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogrammen vorgegebenen Anforderungen an Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität erfüllen. 2 Vorgaben zur Qualitätssicherung der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer richten sich nach den §§ 135 ff. SGB V.
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