Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
I. § 13 oKFE-RL
I. § 13 oKFE-RL, Verfahren in der Auswertungsstelle
(1) Aufgaben der Auswertungsstelle sind insbesondere:
- a) die Zusammenführung von Datensätzen anhand der Versichertenpseudonyme derselben Versicherten oder desselben Versicherten, die entweder von verschiedenen Stellen oder zu verschiedenen Zeitpunkten übermittelt werden,
- b) die Prüfung der zusammengeführten Datensätze auf Plausibilität und Vollständigkeit,
- c) die Auswertung der geprüften Daten, nach den in den Krebsfrüherkennungsprogrammen festgelegten Kriterien und Zeitintervallen spätestens alle 2 Jahre,
- d) die Vorhaltung der geprüften Daten,
- e) die Übermittlung angeforderter anonymisierter Datenauswertungen an den G-BA.
(2) Die Auswertungsstelle stellt die Anzahl der Widersprüche pro Kalenderjahr sowie insgesamt dar.
(3) Zu der Auswertung (Absatz 1 Buchstabe c)) übermittelt die Auswertungsstelle bis zum 30. 9. des auf das Auswertungsjahr folgenden Jahres einen Bericht an den G-BA.
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