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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.5. RS 2023/05
Ziff. 2.5. RS 2023/05, Sonderregelung für Saisonarbeitnehmer aus dem Ausland
(1) Für das Zustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung nach der Beendigung der Saisonarbeitnehmertätigkeit gilt eine Sonderregelung (vgl. § 188 Absatz 4 Sätze 5 bis 8 SGB V). Die Anschlussversicherung kommt in diesen Fällen — im Gegensatz zum Regelfall — nur unter der Voraussetzung einer ausdrücklichen Beitrittserklärung des Betroffenen zustande. Für die Abgabe dieser Erklärung ist eine 3-monatige Frist nach dem Ende der Beschäftigung vorgesehen; die Textform nach § 188 Absatz 3 SGB V ist einzuhalten. Darüber hinaus wird ein Nachweis des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des SGB, z. B. mithilfe einer aktuellen Bescheinigung der Meldebehörde, verlangt.
(2) Ansonsten gelten die übrigen Regelungen zur obligatorischen Anschlussversicherung, und zwar:
- - Verzicht auf die Vorversicherungszeit,
- - Zuständigkeit der Krankenkasse, bei der die Pflichtmitgliedschaft als Saisonarbeitnehmer durchgeführt wurde, und
- - Beginn der Mitgliedschaft immer im Anschluss an die vorangegangene Versicherungspflicht.
(3) Für den Fall, dass die betroffene Person sich erst nach Fristablauf doch noch bei der Krankenkasse meldet, sei es, weil sie ohne Beschäftigung wieder nach Deutschland zurückgekehrt oder weil sie dort verblieben ist, sich aber zu spät gemeldet hat, kommt für sie die Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 in Verb. mit Absatz 11 SGB V für die Zeiträume infrage, in denen die Person dem deutschen Recht unterstellt ist.
(4) Der Personenkreis der Saisonarbeitnehmer ist im Gesetz ausdrücklich definiert. Als solcher ist ein Arbeitnehmer zu verstehen, der vorübergehend für eine versicherungspflichtige, auf bis zu 8 Monate befristete Beschäftigung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, um mit seiner Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken. Für Arbeitgeber entsteht die Verpflichtung, solche Arbeitnehmer im Meldeverfahren zur Sozialversicherung gesondert zu kennzeichnen. Hierbei sind Arbeitgeber nicht verpflichtet festzustellen bzw. zu prognostizieren, ob der Arbeitnehmer allein für die Beschäftigung nach Deutschland gekommen ist und unmittelbar nach dieser Beschäftigung wieder in sein Heimatland zurückkehrt oder nach der Beschäftigung in Deutschland verbleibt.
(5) Das Arbeitgeber-Meldeverfahren enthält ein entsprechendes Kennzeichen für "Saisonarbeitnehmer". Die Angabe zum Kennzeichen "Saisonarbeitnehmer" ist nur in Anmeldungen aufgrund des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses sowie der gleichzeitigen An- und Abmeldung (Abgabegründe 10 und 40) erforderlich.
(6) Die Krankenkassen sind verpflichtet, unverzüglich nach dem Erhalt einer Anmeldung für einen Saisonarbeitnehmer diesen über die Rechtslage hinsichtlich seines Krankenversicherungsschutzes nach Beendigung der Beschäftigung zu informieren. Darüber hinausgehende Ermittlungsaktivitäten seitens der Krankenkassen im Kontext der Prüfung einer möglichen obligatorischen Anschlussversicherung sind nicht notwendig.
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