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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3.2.4. RS 2023/05
Ziff. 4.3.2.4. RS 2023/05, Anforderungen an die Ermittlungsaktivitäten der Krankenkassen
Der GKV-Spitzenverband regelt nach § 188 Absatz 5 SGB V verbindlich für alle Krankenkassen das Nähere zu den Ermittlungspflichten der Krankenkassen im Rahmen untergesetzlicher Normsetzung (vgl. Abschnitt 4.5).
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