Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.2.3. RS 2021/00
Ziff. 1.2.3. RS 2021/00, Zuständige Pflegekasse
Die nach § 21a Absatz 1 SGB XI versicherungspflichtigen Mitglieder von Solidargemeinschaften können — wie alle sonstigen pflegeversicherungspflichtigen Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versichert sind — die zuständige Pflegekasse nach den allgemeinen Grundsätzen frei wählen (§ 48 Absatz 3 Satz 2 2. Halbsatz SGB XI).
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service