Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28l SGB IV RS 2001/01
§ 28l SGB IV RS 2001/01
Soweit die Einzugsstellen bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung nach § 28l Absatz 2 SGB IV durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden und [der Deutschen Rentenversicherung Bund] sowie der [Bundesagentur] für Arbeit geregelt. In diese Regelung werden . . . auch die beauftragten Stellen im Sinne des § 28f Absatz 4 Satz 1 SGB IV einbezogen mit der Folge, dass auch die von ihnen erwirtschafteten Gewinne entsprechend aufzuteilen sind.
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