Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02
§ 8 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02, Geldleistungen anstelle von Sachleistungen
(1) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zulasten der Krankenkassen werden grundsätzlich in Rehabilitationseinrichtungen (ambulant oder stationär) erbracht. Dementsprechend sind diese Leistungen auf der Grundlage des Absatzes 2 nicht als Geldleistung anstelle einer Sachleistung zu erbringen.
(2) Somit kommt für die Krankenversicherung die Erbringung einer Geldleistung anstelle einer Sachleistung nur für Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 SGB IX (Rehabilitationssport, Funktionstraining und Haushaltshilfe) in Betracht. Für die Haushaltshilfe entfaltet die Regelung des § 9 Absatz 2 SGB IX jedoch keine Wirkung, da für diese Leistung bereits Regelungen zur Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft (vgl. § 54 Absatz 1 Satz 2 SGB IX) bestehen.
(3) Voraussetzung für die Erbringung des Rehabilitationssports und Funktionstrainings als Geldleistung durch die Krankenkasse ist eine Verordnung dieser Leistung (Muster 56). Darüber hinaus hat der Leistungsberechtigte die gleichwertige Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit nachzuweisen. Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit ist ein Kostenvoranschlag beizubringen. Zum Nachweis der Wirksamkeit kann ein Konzept des Leistungserbringers beigebracht werden, aus dem hervorgeht, dass die in der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1. 1. 2011 [RehaSpRVb] (in der jeweils aktuellen Fassung) festgeschriebenen Ziele verfolgt und die Qualitätsanforderungen erfüllt werden.
(4) Die Krankenkasse ist verpflichtet, schriftlich zu begründen, wenn sie dem Wunsch des Leistungsberechtigten auf Erbringung der Geldleistung anstelle der Sachleistung nicht entspricht.
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