Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 9 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Prüfung der Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe
Bei allen Sozialleistungen, die wegen oder unter Berücksichtigung einer (drohenden) Behinderung beantragt oder erbracht werden, sollen auch die Notwendigkeit und Erfolgsaussicht von Leistungen zur Teilhabe geprüft werden. Dies gilt insbesondere auch bei Beantragung oder während des Bezuges von Pflegeleistungen oder Rentenleistungen (z. B. auch, wenn bereits Erwerbsminderungsrente gezahlt wird).
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