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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 SGB IX Ziff. 2.4. RS 2001/02
§ 14 SGB IX Ziff. 2.4. RS 2001/02, Feststellung des Rehabilitationsbedarfs/Gutachteneinholung
Der erst- oder im Falle der Weiterleitung zweitangegangene Rehabilitationsträger, vom Gesetzgeber als "leistender Rehabilitationsträger" definiert, hat den Rehabilitationsbedarf nach Absatz 2 unverzüglich und umfassend festzustellen. Diese Aufgabe obliegt dem leistenden Rehabilitationsträger grundsätzlich auch im Falle der Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger, wobei die entsprechenden Verfahrensschritte des hierbei zu berücksichtigenden Teilhabeplanverfahrens durch die §§ 15 bis 22 SGB IX bestimmt werden. Ist zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs eine gutachtliche Stellungnahme nicht erforderlich, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm. Ist jedoch eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen und kann dadurch die 3-Wochen-Frist für eine Sachentscheidung nicht eingehalten werden, ist die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen der gutachtlichen Stellungnahme zu treffen.
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