Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18 SGB IX Ziff. 5.1. RS 2001/02
§ 18 SGB IX Ziff. 5.1. RS 2001/02, Unaufschiebbare Leistung
Die Beurteilung, ob eine selbstbeschaffte Leistung "unaufschiebbar" war, ist — bei Beteiligung einer Krankenkasse als Rehabilitationsträger — ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten vorzunehmen. Die Leistung muss so dringend erforderlich gewesen sein, dass eine Verzögerung aus medizinischen Gründen nicht vertretbar war.
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