Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02
§ 20 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02, Fristen
Die 2-monatige Frist des § 15 Absatz 4 SGB IX, innerhalb derer die Rehabilitationsträger bei der Durchführung einer Teilhabeplankonferenz über den Antrag zu entscheiden haben, findet nur dann Anwendung, wenn eine Teilhabeplankonferenz auf Vorschlag der Leistungsberechtigten oder mit deren Zustimmung stattfindet. Insoweit löst die alleinige Vorstellung des Rehabilitationsträgers, dass eine Teilhabeplankonferenz durchzuführen sei, keine verlängerte Entscheidungsfrist aus.
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