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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02
§ 20 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02, Ergänzende Hinweise
Hinsichtlich der trägerübergreifenden Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens wird auf die entsprechende, von den Rehabilitationsträgern nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 SGB IX vereinbarte und zum 1. 12. 2018 in Kraft getretene Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess" verwiesen.
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