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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02
§ 26 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02, Einbeziehung der Pflegekassen in die gemeinsamen Empfehlungen
Soweit die Mitwirkung und Aufgaben der Pflegekassen von gemeinsamen Empfehlungen berührt werden, sind diese über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu beteiligten. Dieser vereinbart die gemeinsamen Empfehlungen zugleich auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen.
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