Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 27 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 27 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
Kommen die Rehabilitationsträger einer Aufforderung des BMAS zur Vereinbarung der in § 26 SGB IX vorgesehenen gemeinsamen Empfehlungen nicht nach oder ändern sie unzureichend gewordene Empfehlungen nicht fristgerecht ab, gibt die Vorschrift dem Ministerium die Möglichkeit, mit Zustimmung des Bundesrates und ggf. im Einvernehmen mit dem BMG eine Rechtsverordnung als Ersatzvornahme zu erlassen.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service