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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 28 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02
§ 28 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02, Anpassung der Leistungen zur Teilhabe an den Rehabilitationsbedarf
Um eine entsprechende umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, sind die Rehabilitationsträger verpflichtet, die jeweiligen Leistungen dem Verlauf der Rehabilitation anzupassen.
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