Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 36 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 36 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Ausreichende Anzahl und Qualität von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen
(1) Nach Absatz 1 der Vorschrift sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und -einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Diese müssen in ausreichender Anzahl und Qualität vorhanden sein, Zugangs- und Kommunikationsbarrieren dürfen nicht bestehen. Verantwortlich hierfür sind grundsätzlich die Rehabilitationsträger für ihren jeweiligen Leistungsbereich, sie haben sich aber mit den übrigen Rehabilitationsträgern abzustimmen. Auch die Bundesregierung und die Landesregierungen sowie die in Absatz 1 der Vorschrift aufgelisteten Institutionen sind zu beteiligen.
(2) Zu den Rehabilitationseinrichtungen gehören neben den Einrichtungen zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation insbesondere auch Berufsförderungswerke, Berufsbildungswerke und Werkstätten für behinderte Menschen. Eine Definition von "Rehabilitationsdiensten" oder etwaige Beispiele hierzu sind den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung werden ausschließlich in Rehabilitationseinrichtungen erbracht.
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