Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 37 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 37 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Empfehlungen der Rehabilitationsträger
Um ein effizientes und effektives gemeinsames Handeln der Rehabilitationsträger zu gewährleisten und um die erforderlichen Leistungen insbesondere auch für Behinderte und von Behinderung bedrohte Frauen und Kinder in der gebotenen Qualität sicherzustellen, vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 SGB IX gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung. Außerdem vereinbaren die genannten Träger Empfehlungen für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungserbringer. Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 SGB IX (Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Träger der Eingliederungshilfe) können den Empfehlungen beitreten.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service