Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 38 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 38 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
Die Vorschrift fordert von den Rehabilitationsträgern Verträge über die Ausführung von Leistungen nach einheitlichen Grundsätzen, die im Absatz 1 in den Ziffern 1 bis 6 nicht abschließend aufgelistet sind, zu schließen. Dabei wirken die Rehabilitationsträger darauf hin, dass die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden. Zudem sind einheitliche Grundsätze der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Über den Inhalt der Verträge können die Rehabilitationsträger gemeinsame Empfehlungen nach § 26 SGB IX oder Rahmenverträge, u. a. mit den Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationseinrichtungen, unter Beteiligung der/des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vereinbaren. Bestehende Verträge gelten zunächst bis zum Abschluss entsprechender Empfehlungen oder Rahmenverträge fort.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service