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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 42 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02
§ 42 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(1) Bei der medizinischen Rehabilitation im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich um eine Komplexleistung. Die in Absatz 2 einzeln aufgeführten Leistungen sind als Teile dieser Komplexleistung zu verstehen und von den gesetzlichen Krankenkassen als solche zur Verfügung zu stellen. Werden sie als Einzelleistungen erbracht, handelt es sich nicht um medizinische Rehabilitation.
(2) Zwar findet sich im SGB V keine Vorschrift, die wie nunmehr das SGB IX die möglichen Inhalte der medizinischen Rehabilitation aufzählt. Allerdings sind die genannten Inhalte bereits nach bestehender Praxis je nach Indikation und Rehabilitationskonzept Bestandteil der medizinischen Rehabilitation, sofern es die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall erfordert.
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