Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 70 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 70 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
(1) Die Vorschrift sieht eine für alle Entgeltersatzleistungen einheitliche Anpassungsregelung vor.
(2) In der Gesetzesbegründung zum SGB IX vom 19. 6. 2001 (BT-Drs. 14/5074) wird zudem klargestellt, dass die Anpassungsvorschrift nicht nur im Zusammenhang mit Leistungen der Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe) anzuwenden ist, sondern generell für die genannten Entgeltersatzleistungen gilt. § 70 SGB IX gilt damit für alle Krankengeldberechtigten nach den §§ 44 ff. SGB V.
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