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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.5.2.2. RS 2022/10
Ziff. 6.5.2.2. RS 2022/10, Pflichten der Krankenkassen bei einer Anmeldung im Sinne des § 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V
(1) Im Falle einer unterlassenen Ausübung des Krankenkassenwahlrechts durch das Mitglied anlässlich des Beginns einer Versicherungspflicht und einer damit verbundenen Anmeldung durch die zur Meldung verpflichtete Stelle ist die Krankenkasse, die eine derartige Anmeldung erhält, grundsätzlich zu einer Prüfung ihrer Zuständigkeit verpflichtet.
(2) In den Fällen, in denen zwischen 2 Pflichtmitgliedschaften bei derselben Krankenkasse ein Unterbrechungszeitraum von bis zu einem Monat vorliegt (vgl. § 19 Absatz 2 SGB V), ist die Klärung der Krankenkassenzuständigkeit durch das Zusammenwirken der Prozessabläufe in der Mitgliederbestandsführung der beteiligten Krankenkassen (Fami-Meldeverfahren, Meldeverfahren nach § 175 Absatz 2 SGB V, bedarfsbezogene Klärung der Weiterversicherung, RSA-Clearingverfahren) sowie der Prüfverpflichtungen der zur Meldung verpflichteten Stellen sichergestellt. Vor diesem Hintergrund ist eine darüberhinausgehende Prüfung der Zuständigkeit durch die betroffene Krankenkasse in weiten Teilen obsolet und im Sinne eines verwaltungsökonomischen und zielgerichteten Handelns nicht geboten. Dies gilt allerdings nur, solange keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Meldung des Arbeitgebers im Hinblick auf die Krankenkassenzuständigkeit fehlerhaft ist.
(3) Bei allen anderen Fallkonstellationen einer unterlassenen Ausübung des Krankenkassenwahlrechts durch das Mitglied und einer damit verbundenen Anmeldung durch die zur Meldung verpflichtete Stelle muss die betroffene Krankenkasse prüfen, ob sie als letzte Krankenkasse im Sinne des § 175 Absatz 3 Satz 2 1. Halbsatz SGB V bzw. wegen der Ausübung des Ersatzwahlrechts durch die zur Meldung verpflichtete Stelle nach § 175 Absatz 3 Satz 2 2. Halbsatz SGB V zuständig ist. Bei dieser Prüfung muss die betroffene Krankenkasse auch auf die Erkenntnisse zurückgreifen, die aus der Anwendung des Krankenversichertennummernverzeichnisses resultieren. Näheres regelt die Richtlinie nach § 290 Absatz 2 und Absatz 3 SGB V zum Aufbau und zur Vergabe einer Krankenversichertennummer sowie zur Führung eines Krankenversichertennummernverzeichnisses.
(4) Kommt die Krankenkasse, die eine wahlersetzende Anmeldung des Arbeitgebers erhalten hat, zu der Erkenntnis, dass sie nicht die letzte Krankenkasse im Sinne des § 175 Absatz 3 Satz 2 1. Halbsatz SGB V ist, meldet sie nach § 175 Absatz 3 Satz 3 SGB V dem Arbeitgeber das Nichtbestehen der Mitgliedschaft zurück. Sofern die betroffene Krankenkasse im Rahmen der Klärung des Sachverhaltes feststellen sollte, dass das Mitglied seine Wahlerklärung zugunsten der Krankenkasse, die eine wahlersetzende Anmeldung des Arbeitgebers erhalten hat, abgeben bzw. nachholen möchte, entfaltet diese Wahlerklärung keine Rechtswirkung im Rahmen eines sofortigen Krankenkassenwahlrechts, wenn sie nach Ablauf von 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht erfolgt. In diesen Fällen besteht allerdings die Möglichkeit einer Umdeutung eines Krankenkassenwechsels aus einem besonderen Anlass in ein Kündigungsverfahren im Sinne des § 175 Absatz 4 Satz 3 SGB V, verbunden mit den entsprechenden Kündigungsfristen (vgl. Verfahrensbeschreibung für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach § 175 Absatz 2 SGB V bei Durchführung des Krankenkassenwechsels in der jeweils geltenden Fassung).
(5) Kann die Krankenkasse, die eine wahlersetzende Anmeldung des Arbeitgebers erhalten hat, trotz der Ausschöpfung der zumutbaren Ermittlungsaktivitäten ihre Zuständigkeit für die Durchführung der Pflichtmitgliedschaft nicht abschließend klären, hat sie die Anmeldung zu akzeptieren, die Mitgliedschaft durchzuführen und dem Arbeitgeber nach § 175 Absatz 3 Satz 3 SGB V das Bestehen der Mitgliedschaft zurückzumelden. Stellt sich ausnahmsweise später heraus (z. B. im Rahmen eines RSA-Clearingverfahrens), dass eine andere Krankenkasse in ihrer Eigenschaft als letzte Krankenkasse im Sinne des § 175 Absatz 3 Satz 2 1. Halbsatz SGB V für die Durchführung der Mitgliedschaft zuständig ist, sind die erforderlichen versicherungs-, melde- und beitragsrechtlichen Korrekturen durchzuführen.
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