Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.1. RS 2002/03
Ziff. I.1. RS 2002/03, Anhebung und Neuregelung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen
(1) Nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V sind Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, in der Krankenversicherung versicherungsfrei. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt bislang bundeseinheitlich für alle Arbeitnehmer 75 v. H. der Jahresbeitragsbemessungsgrenze (West) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten; sie beläuft sich damit für das Kalenderjahr 2002 auf 40 500 EUR.
(2) Durch das Beitragssatzsicherungsgesetz wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Wirkung vom 1. 1. 2003 formal von der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung abgekoppelt und in § 6 Absatz 6 SGB V eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und daneben in § 6 Absatz 7 SGB V für bestimmte privat krankenversicherte Arbeitnehmer eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt. Beide Jahresarbeitsentgeltgrenzen sind auch künftig bundeseinheitlich und gelten mithin jeweils sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer. . . Darüber hinaus bleiben bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts — wie schon bisher — Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 [2]. Satzteil SGB V außer Betracht.
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