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Rundschreiben

2002 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG); hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen in der Krankenversicherung [RS 2002/03]
Sozialversicherungsrecht
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2002 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. I.2.a. RS 2002/03, Allgemeines

(1) Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt nach § 6 Absatz 6 Satz 1 SGB V im Kalenderjahr 2003 45 900 EUR und entspricht damit weiterhin einem Wert von 75 v. H. der Jahresbeitragsbemessungsgrenze (West) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. . . Durch die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze von bisher 40 500 EUR auf 45 900 EUR werden alle bisher krankenversicherungsfreien Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt mehr als 40 500 EUR aber nicht mehr als 45 900 EUR beträgt, vom 1. 1. 2003 an krankenversicherungspflichtig, es sei denn, dass der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und die übrigen Voraussetzungen des § 6 Absatz 3a SGB V vorliegen.

(2) In erster Linie wird es sich bei dem von § 6 Absatz 6 SGB V erfassten Personenkreis um Arbeitnehmer handeln, die am 31. 12. 2002 in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind. Daneben werden von dieser Vorschrift Arbeitnehmer erfasst,

  • -die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind oder
  • -die zwar privat krankenversichert sind, aber keinen substitutiven Krankenversicherungsschutz (§ 6 Absatz 7 Satz 1 SGB V) haben.

(3) Für die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer, die gleichzeitig bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert sind, gilt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Absatz 6 SGB V. Eine substitutive Krankenversicherung ist eine Krankenversicherung, die geeignet ist, die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise zu ersetzen. . .; das Bestehen einer bloßen Zusatzversicherung reicht hierfür nicht aus.


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