Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.3.b. RS 2002/03
Ziff. I.3.b. RS 2002/03, Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze
(1) Voraussetzung für die Anwendung der niedrigeren Jahresarbeitsentgeltgrenze ist, dass der Arbeitnehmer am 31. 12. 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 40 500 EUR krankenversicherungsfrei und privat krankenversichert ist und dass es sich um eine substitutive Krankenversicherung handelt. Ob die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, hat der Arbeitgeber nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zum Jahreswechsel 2002/2003 zu beachten, sondern auch bei künftigen Neueinstellungen zu prüfen, d. h., der Arbeitgeber muss künftig bei Neueinstellungen den Arbeitnehmer stets fragen, ob er am 31. 12. 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert war. Für Arbeitnehmer, die am 31. 12. 2002 nicht als Arbeitnehmer — sondern z. B. als Student — privat krankenversichert waren oder die erst nach dem 31. 12. 2002 einen privaten Krankenversicherungsvertrag abschließen, gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Absatz 6 Satz 1 SGB V.
(2) Durch die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze von bisher 40 500 EUR auf 41 400 EUR werden alle bisher krankenversicherungsfreien Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt mehr als 40 500 EUR, aber nicht mehr als 41 400 EUR beträgt, vom 1. 1. 2003 an krankenversicherungspflichtig, es sei denn, dass der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und die übrigen Voraussetzungen des § 6 Absatz 3a SGB V vorliegen. Soweit Krankenversicherungspflicht eintritt, haben Arbeitnehmer allerdings die Möglichkeit, sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen (vgl. Ausführungen unter II.3).
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