Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.1.5. RS 2004/01
Ziff. 3.1.5. RS 2004/01, Fehlender Beitragszuschuss
(1) Die Tatsache, dass Versorgungseinrichtungen keinen Beitragszuschuss zahlen, bewirkt ebenfalls keine Beitragsbemessung nach dem halben allgemeinen Beitragssatz.
(2) Dass Versorgungswerke und Lebensversicherungsunternehmen keine Beitragszuschüsse zahlen oder keine Regelungen über eine Beitragstragung vorsehen, ist systemimmanent und ebenfalls ein "Nachteil", der sich aus der selbst gewählten Abkehr von der Rentenversicherung und der bewussten Zuwendung zu einem anderen Versorgungssystem ergibt. Insoweit sind die Versorgungssysteme nicht gehindert, durch Schaffung entsprechender Satzungsregelungen für ihre Versorgungsempfänger Zuschüsse zu zahlen.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service