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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.1. BeiVerGs
Ziff. 3.2.1. BeiVerGs, Voraussetzung für die Verrechnung
(1) Die Einzugsstelle kann unter Beachtung der Verjährungsfrist des § 27 Absatz 2 SGB IV Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge verrechnen, wenn
- a) der Arbeitgeber zur Aufrechnung von Beiträgen berechtigt ist (vgl. Abschnitt 3.1.1) und er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht,
- b) sie zu viel Beiträge berechnet hat und diese vom Arbeitgeber gezahlt worden sind,
- c) zu viel gezahlte Beiträge anlässlich einer Prüfung beim Arbeitgeber festgestellt werden und nicht die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers besteht (vgl. Abschnitt 3.3).
(2) Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des Abschnitts 3.1.1 entsprechend.
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