Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 0 RS 2004/06
Ziff. 0 RS 2004/06
(1) Das BSG vertritt in seinem Urteil vom 25. 8. 2004 (B 12 KR 22/02 R) die Rechtsauffassung, dass die während der Freistellungsphase der Altersteilzeit zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 SGB V zu bemessen sind. Das BSG geht davon aus, dass Versicherte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit hinsichtlich der Beitragserhebung mit anderen Personenkreisen gleichzustellen sind, bei denen der Risikobereich der Krankengeldversicherung schon mangels Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis ausgeschlossen ist. Die Ausnahmeregelung des § 49 Absatz 1 Nummer 6 SGB V sei erkennbar allein aus Gründen der Beitragserzielung in das Gesetz aufgenommen worden und dem gegenüber unbeachtlich.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen empfehlen daher folgende Vorgehensweise:
(3) Zu Unrecht erhobene Beiträge zur Krankenversicherung sind nach § 26 Absatz 2 und 3 SGB IV auf Antrag des Versicherten und des Arbeitgebers zu erstatten. Der Erstattungsantrag ist bei der zuständigen Einzugsstelle zu stellen. Das Erstattungsverfahren ist im Rahmen der von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung herausgegebenen "Gemeinsamen Grundsätzen für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" vom 26. 3. 2003 durchzuführen.
(4) Zur Vereinfachung der Verwaltungspraxis und zur Vermeidung, dass noch im Jahre 2004 Erstattungsanträge im Hinblick auf die Verjährung von Beitragsansprüchen des Jahres 2000 gestellt werden (müssen), empfehlen die Spitzenverbände der Krankenkassen den Einzugsstellen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. D. h., dass diese Erstattungsanträge so zu behandeln sind, als wenn diese im Jahr 2004 eingegangen wären.
(5) Die zuviel gezahlten Krankenversicherungsbeiträge können unter Berücksichtigung der "Gemeinsamen Grundsätzen für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" vom 26. 3. 2003 auch mit künftigen Beitragszahlungen des Arbeitgebers verrechnet werden, sofern sichergestellt ist, dass der Arbeitnehmer die verrechneten Beiträge, soweit sie von ihm getragen wurden, zurückerhält.
(6) In laufenden Altersteilzeitfällen (Freistellungsphase) ist ab sofort für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung anzuwenden.
(7) Meldungen nach der DEÜV sind bezogen auf die Freistellungsphase der Altersteilzeit nur für laufende Altersteilzeitfälle zu stornieren und mit dem Beitragsgruppenschlüssel 3xxx neu zu erstatten. Eine Korrektur bereits abgeschlossener Altersteilzeitfälle ist nicht erforderlich. Werden durch den Einsatz maschineller Lohn- und Gehaltsprogramme wegen des Beitragsgruppenwechsels Meldungen auch für bereits abgeschlossene Altersteilzeitfälle automatisch erstellt, werden diese von den Datenannahmestellen angenommen und verarbeitet.
(8) Im Übrigen wird durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen sein, welche Auswirkungen sich möglicherweise durch die Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge auf die Höhe des durch den Arbeitgeber zu zahlenden Aufstockungsbetrags ergeben und welche Konsequenzen sich hieraus insbesondere bei den durch die Bundesagentur für Arbeit geförderten Altersteilzeitfällen ergeben könnten.
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