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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Ziff. 2.2. RS 2006/02
Ziff. 2.2. RS 2006/02, Besonderheiten in der See-Sozialversicherung
In der See-Sozialversicherung gilt weiterhin das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Abschnitt 2.3), sodass SFN-Zuschläge nach wie vor in voller Höhe in allen Versicherungszweigen beitragspflichtig sind.
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