(1) Wird die Krankenkasse mit Leistungen belastet, von denen sie aufgrund eigener Feststellungen (z. B. Angaben im Unfallfragebogen) vermutet, dass diese wegen eines Pflegeunfalls einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson notwendig wurden, übersendet die Krankenkasse zunächst der für den Gepflegten zuständigen Pflegekasse die in Anlage 1 der VV Pflegeunfälle vorgesehene Muster-Anfrage und macht nach Eingang der Antwort ggf. ihren Erstattungsanspruch geltend.
(2) Ist die verletzte Person noch behandlungsbedürftig oder arbeitsunfähig und liegen der Krankenkasse bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass für sie Unfallversicherungsschutz als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson gegeben ist, fordert die Krankenkasse sie gleichzeitig mit der Anfrage an die Pflegekasse auf, unverzüglich einen Durchgangsarzt, bei isolierten Augen- oder Hals-, Nasen- Ohrenverletzungen einen Facharzt für Augen- oder HNO-Krankheiten aufzusuchen; bei Vorliegen einer Verletzung nach dem Verletzungsartenverfahren veranlasst die Krankenkasse unverzüglich die Einlieferung der verletzten Person in ein zum Verletzungsartenverfahren zugelassenes Krankenhaus. Dem zuständigen Unfallversicherungsträger übersendet die Krankenkasse die Unfallanzeige nach § 20 Absatz 2 SGB V unter Hinweis auf die erfolgte Anfrage an die Pflegekasse und fügt eine Kopie des Unfallfragebogens oder sonstiger einschlägiger Unterlagen bei.
(3) Entsprechendes gilt, wenn die verletzte Person nach den Erkenntnissen der Krankenkasse nicht zum Personenkreis der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, sondern zu einem anderen bei Pflegetätigkeiten unfallversicherten Personenkreis (vgl. Ziff. 1.3.5.1.) gehört; eine Anfrage an die Pflegekasse erübrigt sich allerdings.
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