Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2.2. RS 2006/06
Ziff. 5.2.2. RS 2006/06, Erstattungsansprüche der Krankenkasse
Sich ergebende Erstattungsansprüche der Krankenkasse werden vom Unfallversicherungsträger nach § 105 SGB X befriedigt. Ist Unfallversicherungsschutz nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 17 oder Absatz 2 in Verb. mit Absatz 1 SGB VII bei einem für den Pflegeort zuständigen kommunalen Unfallversicherungsträger gegeben, werden der Krankenkasse die von ihr getragenen Aufwendungen für ambulante ärztliche Behandlung sowie für Arznei- und Verbandmittel mit einer Fallpauschale von 34 EUR abgegolten (vgl. Nummern 3.1 und 3.2 der VV Pflegeunfälle).
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