Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 15 SGB V Ziff. 2. RS 2007/02
§ 15 SGB V Ziff. 2. RS 2007/02, Bisherige gesetzliche Regelung
Bereits bisher bestand einerseits nach § 291 Absatz 4 Satz 1 SGB V die Verpflichtung, bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem Krankenkassenwechsel die Krankenversichertenkarte durch die bisherige Krankenkasse einzuziehen und sah andererseits § 291 Absatz 2 SGB V vor, die Karte unter anderem mit einem Lichtbild zu versehen, den Zuzahlungsstatus sowie eine befristete Gültigkeit auf der Karte zu vermerken.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service