Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20a SGB V Ziff. 3. RS 2007/02
§ 20a SGB V Ziff. 3. RS 2007/02, Höhe der Leistungsausgaben
Die Norm legt die Höhe der von den Krankenkassen für die betriebliche Gesundheitsförderung aufzuwendenden Mittel nicht fest. Für primärpräventive und betriebliche Gesundheitsförderungsleistungen zusammen gilt weiterhin das Ausgabe-Soll von 2,74 EUR pro Kopf der Versicherten (geregelt in § 20 Absatz 2 SGB V). Das Gesetz enthält keine Bestimmungen zur Aufteilung dieser Mittel auf die primäre Prävention einerseits und die betriebliche Gesundheitsförderung andererseits.
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