Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39a SGB V Ziff. 1. RS 2007/02
§ 39a SGB V Ziff. 1. RS 2007/02, Allgemeines
Der Intention des Gesetzgebers, die besonderen Belange in der stationären und ambulanten Hospizversorgung von Kindern ausreichend zu berücksichtigen, wird bereits durch die Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 1 Satz 4 SGB V über Art und Umfang sowie zur Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vom 13. 3. 1998, i. d. F. vom 9. 2. 1999 sowie durch die Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 2 Satz 6 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 3. 9. 2002, i. d. F. vom 17. 1. 2006 Rechnung getragen. Auch bei den Gesprächen der Vereinbarungspartner über eine ggf. erforderliche Weiterentwicklung der o. a. Rahmenvereinbarungen — zuletzt Anfang des Jahres 2006 — bestand Einvernehmen, dass die o. a. Rahmenvereinbarungen alle Bereiche der Hospizversorgung umfassen. Dies gilt auch hinsichtlich der besonderen Belange der Versorgung schwerstkranker Kinder sowie ihrer Familien durch ambulante und stationäre Hospize. So sind z. B. in stationären Kinderhospizen die Mitaufnahme von Eltern und Geschwistern bzw. Mehrfachaufenthalte und längere Verweildauern grundsätzlich möglich. Kinderhospize verfügen dabei über eine besondere Ausstattung, um hinsichtlich der speziellen Bedürfnisse von schwerstkranken Kindern die sach- und fachkundige palliativ-medizinische, palliativpflegerische, soziale und geistig-seelische Versorgung zu gewährleisten.
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