Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 40 SGB V Ziff. 3. RS 2007/02
§ 40 SGB V Ziff. 3. RS 2007/02, Ambulante Rehabilitation in stationären Pflegeeinrichtungen
Sofern die medizinischen Voraussetzungen (Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit, positive Rehabilitationsprognose) im Einzelfall vorliegen, kann ambulante Rehabilitation auch in gemäß § 72 SGB XI zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen durch für Rehabilitation zugelassene Leistungserbringer in Betracht kommen. Die Erbringung mobiler Rehabilitation ist somit nicht auf das häusliche Umfeld des Rehabilitanden beschränkt.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service