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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 44 SGB V Ziff. 1. RS 2007/02
§ 44 SGB V Ziff. 1. RS 2007/02, Allgemeines
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
- - zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
- - bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in § 5 Absatz 5 oder § 6 Absatz 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten,
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