Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 264 SGB V Ziff. 4. RS 2007/02
§ 264 SGB V Ziff. 4. RS 2007/02, Leistungsansprüche nach § 264 Absatz 2 SGB V
Die Empfänger von Krankenhilfeleistungen nach dem SGB VIII werden den gesetzlich Krankenversicherten leistungsrechtlich nach Art, Umfang, Inhalt und Höhe der Leistung (§§ 20 bis 60 SGB V) grundsätzlich gleichgestellt. Dies gilt auch für die in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse enthaltenen Leistungen, die ggf. über den gesetzlichen Leistungsumfang hinausgehen.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service