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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.3.2. RS 2007/07
Ziff. 3.3.2. RS 2007/07, Beiträge und Zuwendungen für die betriebliche Altersvorsorge
(1) Die vom Arbeitgeber für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen übernommenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, die im Rahmen des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SvEV bzw. des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, können von vornherein als Arbeitsentgelt ausgeschlossen werden. Auf eine stufenweise Prüfung (zunächst Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 23c SGB IV und anschließende Anwendung von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SvEV bzw. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 SvEV) kann verzichtet werden.
Beurteilung für Zeiten bis zum 31. 12. 2007
(2) Die über § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SvEV i. d. F. bis 31. 12. 2007 geregelte Beitragsfreiheit gilt nach Satz 3 a. a. O. jedoch nicht für den bei zusatzversorgungspflichtigen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes zu beachtenden Hinzurechnungsbetrag. Hiernach sind bis zur Höhe von 2,5 v. H. des für die Bemessung der pauschal versteuerten Beiträge bzw. Umlagen maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, und zwar abzüglich des Freibetrages von monatlich 13,30 EUR. Dieser Hinzurechnungsbetrag stellt jedoch keine beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 23c SGB IV dar, denn insoweit teilt die "Nebenleistung" (Hinzurechnungsbetrag) das Schicksal der "Hauptleistung" (pauschal versteuerte und damit beitragsfreie Umlage). Abgesehen davon handelt es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag nicht um eine arbeitgeberseitige Leistung, sodass eine Anwendung des § 23c SGB IV schon deshalb ausscheidet.
(3) Sofern die vom Arbeitgeber aufzubringende Umlage nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag pauschal versteuert wird, ist der diesen Höchstbetrag übersteigende Teil der Umlage vom Arbeitnehmer individuell zu versteuern. Dieser individuell versteuerte Anteil gehört zwar zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt; er ist jedoch im Rahmen des § 23c SGB IV nicht zu berücksichtigen, weil diese Einnahme quasi Ausfluss der Zuschusszahlung zur Sozialleistung ist. Wenn nämlich zur Beurteilung der Beitragspflicht im Rahmen des § 23c SGB IV der individuell versteuerte Teil der Umlage angesetzt würde, hätte dies zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht mehr sein bisheriges Nettoarbeitsentgelt erhält; es würde generell für den (fiktiv) überschießenden Betrag Beitragspflicht entstehen, was wiederum zu einer Reduzierung der Einkünfte während des Bezugs der Sozialleistung führen würde. Dieses Ergebnis kann durch die Einführung des § 23c SGB IV nicht gewollt sein, denn nach der Gesetzesbegründung zu § 23c SGB IV (vgl. Bundestags-Drucksache 15/4228 Satz 22 zu Artikel 1 Nummer 5 bis § 23c) soll die Regelung lediglich bewirken, dass — entsprechend der bisherigen langjährigen Praxis der Sozialversicherungsträger — Leistungen des Arbeitgebers, die während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen erbracht werden, von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung ausgenommen werden.
(4) Die im vorstehenden Absatz genannten Ausführungen gelten allerdings nicht, wenn neben dem Zuschuss zur Sozialleistung und den Aufwendungen für die Zusatzversorgung weitere arbeitgeberseitige Leistungen für die Zeit des Bezugs der Sozialleistung gezahlt werden und diese zusammen das Nettoarbeitsentgelt übersteigen. In diesen Fällen unterliegt der gesamte das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Betrag, zuzüglich des Hinzurechnungsbetrages, auch der Beitragspflicht.
Beispiel 12:
(Zeitraum bis 31. 12. 2007)
Sachverhalt:
Bezug von Krankengeld im gesamten Monat | ||
Bruttoarbeitsentgelt | 3 137,55 EUR monatlich | |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt | 1 772,92 EUR monatlich | |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers | ||
Krankengeldzuschuss | 289,45 EUR monatlich | |
Vermögenswirksame Leistung | 39,88 EUR monatlich | |
gesamt | 329,33 EUR monatlich | |
Nettokrankengeld | 1 483,47 EUR monatlich | |
SV-Freibetrag (1 772,92 EUR - 1 483,47 EUR) | 289,45 EUR monatlich | |
Arbeitgeberumlage | ||
(6,45 v. H. von 3 137,55 EUR) | 202,37 EUR | |
Pauschalbesteuerungsbetrag § 40b EStG | -92,03 EUR | |
SV-pflichtige Umlage (individuell versteuert) | 110,34 EUR | |
SV-Hinzurechnungsbetrag § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV | ||
(2,5 v. H. von 1 426,82 EUR 1 ./. 13,30 EUR) | 22,37 EUR |
Lösung:
Da der SV-Freibetrag durch die Zahlungen des Arbeitgebers monatlich um 150,22 EUR (39,88 EUR [329,33 EUR./. 289,45 EUR] + 110,34 EUR) überschritten wird, ist dieser Betrag zuzüglich des Hinzurechnungsbetrages in Höhe von 22,37 EUR die monatliche beitragspflichtige Einnahme in Höhe von insgesamt 172,59 EUR.
1 Das fiktive zusatzversorgungspflichtige Arbeitsentgelt für die Berechnung des Hinzurechnungsbetrages nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV i. d. F. ab 1. 1. 2008 beträgt 1 550,39 EUR (= 100 EUR x 100 : 6,45).
Beurteilung für Zeiten ab 1. 1. 2008
(5) Die über § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a SvEV neu geregelte Beitragsfreiheit für Zuwendungen bei zusatzversorgungspflichtigen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes gilt nach Satz 3 a. a. O. nicht für den zu beachtenden Hinzurechnungsbetrag und den 100 EUR übersteigenden Teil der nach § 3 Nummer 56 EStG steuerfreien und nach § 40b EStG pauschal versteuerten Umlagen.
(6) Der steuerfreie und pauschal versteuerte Teil der Umlage, höchstens jedoch monatlich 100 EUR, ist gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV bis zur Höhe von 2,5 v. H. des für seine Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, und zwar abzüglich des Freibetrags von monatlich 13,30 EUR. Dieser Hinzurechnungsbetrag stellt keine arbeitgeberseitige Leistung dar, sodass eine Anwendung des § 23c SGB IV ausscheidet.
(7) Der steuerfreie und pauschal versteuerte Teil der Umlage, der in der Summe monatlich 100 EUR übersteigt, ist dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nach § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV zwar zuzurechnen, er ist jedoch im Rahmen des § 23c SGB IV nicht zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für den Teil der Umlage, der vom Arbeitnehmer individuell zu versteuern ist, weil er den Höchstbetrag für die Steuerfreiheit und den vom Arbeitgeber pauschal besteuerten Betrag überschreitet. Dieser individuell versteuerte Teil der Umlage gehört zwar zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, ist jedoch im Rahmen des § 23c SGB IV ebenfalls nicht zu berücksichtigen, weil diese Einnahmen quasi Ausfluss der Zuschusszahlung zur Sozialleistung ist. Wenn nämlich zur Beurteilung der Beitragspflicht im Rahmen des § 23c SGB IV der steuerfreie und pauschal versteuerte Teil der Umlage, der in der Summe monatlich 100 EUR übersteigt und der individuell versteuerte Teil der Umlage angesetzt würden, hätte dies zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht mehr sein bisheriges Nettoarbeitsentgelt erhält; es würde generell für den (fiktiv) überschießenden Betrag Beitragspflicht entstehen, was wiederum zu einer Reduzierung der Einkünfte während des Bezugs der Sozialleistung führen würde. Dieses Ergebnis kann durch die Einführung des § 23c SGB IV nicht gewollt sein, denn nach der Gesetzesbegründung zu § 23c SGB IV (vgl. BT-Drs. 15/4228 Satz 22 zu Artikel 1 Nummer 5 — § 23c) soll die Regelung lediglich bewirken, dass — entsprechend der bisherigen langjährigen Praxis der Sozialversicherungsträger — Leistungen des Arbeitgebers, die während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen erbracht werden, von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung ausgenommen werden.
(8) Die im vorstehenden Absatz genannten Ausführungen gelten allerdings nicht, wenn neben dem Zuschuss zur Sozialleistung und den Aufwendungen für die Zusatzversorgung weitere arbeitgeberseitige Leistungen für die Zeit des Bezugs der Sozialleistung gezahlt werden und diese zusammen das Vergleichs-Netto-Arbeitsentgelt um mehr als 50 EUR übersteigen. In diesen Fällen unterliegt der gesamte das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Betrag, zuzüglich des Hinzurechnungsbetrags, der Beitragspflicht.
Beispiel 13:
(Zeitraum ab 1. 1. 2008)
Sachverhalt:
Bezug von Krankengeld im gesamten Monat | ||
Bruttoarbeitsentgelt | 3 137,55 EUR monatlich | |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt | 1 772,92 EUR monatlich | |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers | ||
Krankengeldzuschuss | 289,45 EUR monatlich | |
Vermögenswirksame Leistung | 39,88 EUR monatlich | |
gesamt | 329,33 EUR monatlich | |
Nettokrankengeld | 1 483,47 EUR monatlich | |
SV-Freibetrag (1 772,92 EUR - 1 483,47 EUR) | 289,45 EUR monatlich | |
Arbeitgeberumlage | ||
(6,45 v. H. von 3 137,55 EUR) | 202,37 EUR | |
Steuerfreibetrag § 3 Nummer 56 EStG | ||
(1 v. H. von 5 300 EUR) | -53 EUR | |
Pauschalbesteuerungsbetrag § 40b EStG | -92,03 EUR | |
SV-pflichtige Umlage (individuell versteuert) | 57,34 EUR | |
SV-Hinzurechnungsbetrag § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV | ||
(2,5 v. H. von 1 550,39 EUR 1 ./. 13,30 EUR) | 25,46 EUR | |
beitragspflichtige Einnahme nach § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV i. d. F. ab 1. 1. 2008 | ||
53 + 92,03 = 145,03 EUR ./. 100 EUR | 45,03 EUR |
Lösung:
Da der SV-Freibetrag durch die Zahlungen des Arbeitgebers monatlich um 142,25 EUR (39,88 EUR [329,33 EUR ./. 289,45 EUR] + 57,34 EUR + 45,03 EUR) und damit um mehr als 50 EUR überschritten wird, ist dieser Betrag zuzüglich des Hinzurechnungsbetrages in Höhe von 25,46 EUR die monatliche beitragspflichtige Einnahme in Höhe von insgesamt 167,71 EUR.
1 Das fiktive zusatzversorgungspflichtige Arbeitsentgelt für die Berechnung des Hinzurechnungsbetrages nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV beträgt 1 426,82 EUR (= 92,03 EUR x 100 : 6,45).
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