Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.5.1. RS 2007/07
Ziff. 3.5.1. RS 2007/07, Beitragsbemessungsgrundlage
Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten. Als beitragspflichtige Einnahmen aus Sozialleistungen gelten nach § 235 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 SGB V, § 57 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 SGB XI, § 166 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI, § 345 Nummer 5 SGB III grundsätzlich 80 v. H. des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts. Die Sozialversicherungsbeiträge werden also regelmäßig nicht vom Zahlbetrag der Sozialleistung, sondern von einer fiktiven Bemessungsgrundlage erhoben.
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