Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.2.6. RS 2007/09
Ziff. I.2.6. RS 2007/09, Übergangsfälle
Die Neuregelung des § 7 Absatz 3 Satz 2 SGB IV tritt ohne Übergangsregelung in Kraft. Sie gilt deshalb auch in Fällen des Krankentagegeldbezugs, in denen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Laufe des Monats Dezember geendet hat und die Monatsfrist des § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV am 31. 12. 2007 noch nicht erschöpft ist.
Beispiel 1:
Beschäftigt seit | 1. 1. 2005 |
Krankentagegeldbezug ab | 17. 12. 2007 |
Beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV werden nicht bezogen | |
Wiederaufnahme der Beschäftigung am | 2. 2. 2008 |
Lösung:
Die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bleibt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV in der Zeit vom 17.12. bis 31. 12. 2007 erhalten. Vom 1. 1. 2008 an wirkt die Neuregelung des § 7 Absatz 3 Satz 2 SGB IV und beendet den Fortbestand der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV. Da der Krankentagegeldbezug mindestens einen Kalendermonat andauert, ist zum 31. 12. 2007 eine Unterbrechungsmeldung (Abgabegrund 51) abzugeben.
Würde die Beschäftigung spätestens am 31. 1. 2008 wieder aufgenommen, wäre keine Unterbrechungsmeldung, sondern eine Jahresmeldung (Abgabegrund 50) zu erstatten.
Beispiel 2:
Beschäftigt seit | 1. 1. 2005 |
Krankentagegeldbezug ab | 26. 11. 2007 |
Beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV werden nicht bezogen | |
Abmeldung (Abgabegrund 34) zum | 25. 12. 2007 |
Wiederaufnahme der Beschäftigung am | 12. 2. 2008 |
Lösung:
Die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bleibt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV in der Zeit vom 26.11. bis 25. 12. 2007 erhalten. Da bereits eine Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung zum 25. 12. 2007 erstattet wurde, erübrigt sich die Abgabe einer Unterbrechungsmeldung wegen Bezugs von Krankentagegeld (Abgabegrund 51). Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung zum 12. 2. 2008 ist eine Anmeldung (Abgabegrund 13) zu erstatten.
Beispiel 3:
Beschäftigt seit | 1. 1. 2005 |
Bezug von Krankentagegeld | 10. 11. 2007 bis 18. 2. 2008 |
Beitragspflichtiger Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankentagegeld | 25 EUR |
Wiederaufnahme der Beschäftigung am | 19. 2. 2008 |
Lösung:
Da der bisher beitragspflichtige Zuschuss des Arbeitgebers die neue Freigrenze von 50 EUR (vgl. Abschnitt II.5) nicht übersteigt, gilt er ab dem 1. 1. 2008 nicht mehr als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber hat eine Unterbrechungsmeldung (Abgabegrund 51) für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 2007 zu erstatten.
Der Beginn der Wiederaufnahme der Beschäftigung am 19. 2. 2008 ist in der nachfolgenden Entgeltmeldung/Jahresmeldung zu berücksichtigen.
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