Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.3.2.2. RS 2007/09
Ziff. I.3.2.2. RS 2007/09, Rückwirkender Beginn der Versicherungspflicht
Durch den Wegfall des § 7b SGB IV beginnt in den Fällen der nachträglichen Feststellung, dass ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt, die Versicherungspflicht grundsätzlich rückwirkend mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Sozialversicherungsbeiträge sind dann im Rahmen der Verjährungsregelung des § 25 SGB IV nachzuzahlen.
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