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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. VII.6. RS 2007/09
Ziff. VII.6. RS 2007/09, Saisonkurzarbeitergeld im Gerüstbauerhandwerk
(1) Durch § 434n Absatz 2 ff. SGB III i. d. F. von Artikel 6 Nummer 3 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersversorgung und zur Änderung des SGB III vom 10. 12. 2007 (BGBl. I S. 2838) wird es dem Gerüstbauerhandwerk ermöglicht, das System der Winterbauförderung (sog. Überbrückungsgeld) bis zum 31. 3. 2010 fortzuführen. Die Bundesagentur für Arbeit kann damit weiterhin für witterungsbedingte Ausfallstunden, die mit dem Überbrückungsgeld abgegolten werden, ein Zuschuss-Wintergeld zahlen. Den Arbeitgebern wiederum bleibt dadurch der Erstattungsanspruch für das von ihnen verauslagte Überbrückungsgeld gegenüber der Sozialkasse des Gerüstbauerhandwerks erhalten.
(2) Die Ausführungen in der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Saison-Kurzarbeitergeld vom 11. 7. 2007 gelten für das Gerüstbauerhandwerk nur unter Berücksichtigung der besonderen Regelungen der Absätze 2 bis 5 des § 434n SGB III.
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