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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 EntgFG Ziff. 5.6. RS 1998/01
§ 3 EntgFG Ziff. 5.6. RS 1998/01, 12-Monats-Frist
Ist nach vorstehenden Grundsätzen (vgl. § 3, Ziff. 5.5) ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht gegeben, ist zu prüfen, ob er gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 begründet ist. Danach besteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen, wenn seit der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist — zum Fristbeginn vgl. § 3, Ziff. 5.4 — (vgl. BAG vom 9. 11. 1983 — 5 AZR 204/81 —, USK 83126, EEK I/769, BAG vom 16. 12. 1987 — 5 AZR 510/86 —, USK 87104, EEK I/936). Bei der Anrechnung von Zeiten vorausgegangener Arbeitsunfähigkeit bleibt jeweils der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit dann außer Ansatz, wenn er als Ereignistag im Sinne der Ausführungen im § 3, Ziff. 4.2 gilt (vgl. Beispiele zum 2. Absatz der vorgenannten Anmerkung). Besteht zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch, weil die Höchstbezugsdauer von 6 Wochen innerhalb von 12 Monaten erschöpft ist, so lebt er auch dann nicht auf, wenn während der laufenden Arbeitsunfähigkeit die Frist von 12 Monaten endet.
Beispiele:
a) Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 3. 5. 1998 vor Arbeitsbeginn.
Berechnung der 12-Monats-Frist
Fristbeginn | 3. 5. 1998 |
Fristende | 2. 5. 1999 |
Für dieselbe Krankheit besteht wieder ein voller Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Arbeitsunfähigkeit nach dem 2. 5. 1999 eintritt.
b) Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit vor Arbeitsbeginn am 3. 5. 1997. Wegen derselben Krankheit bestand Arbeitsunfähigkeit
vom | 3. 5. 1998 | bis | 30. 6. 1998 |
vom | 14. 8. 1998 | bis | 5. 9. 1998 |
vom | 7. 2. 1999 | bis | 10. 5. 1999 |
vom | 20. 5. 1999 | bis | 6. 7. 1999 |
Für dieselbe Krankheit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen in den Zeiten vom 3. 5. bis 30. 6. 1998 und vom 20. 5. bis 6. 7. 1999. Zwischen dem 30. 6. und dem 14. 8. 1998 sowie dem 5. 9. 1998 und dem 7. 2. 1999 lagen jeweils keine 6 Monate. Auch die 12-Monats-Frist (vom 3. 5. 1998 bis 2. 5. 1999) ist noch nicht abgelaufen, sodass ein Entgeltfortzahlungsanspruch in den Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 14. 8. bis 5. 9. 1998 und vom 7. 2. bis 10. 5. 1998 nicht besteht. Zwar endet in der Arbeitsunfähigkeitszeit vom 7. 2. bis 10. 5. 1999, nämlich am 2. 5. 1999, die 12-Monats-Frist, dies führt jedoch nicht zu einem neuen Entgeltfortzahlungsanspruch ab dem 3. 5. 1998. Mit der Arbeitsunfähigkeit vom 20. 5. 1999 an beginnt eine neue 12-Monats-Frist (Fristbeginn: 20. 5. 1999). Sie endet am 19. 5. 2000.
c) Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitsbeginn am 3. 5. 1998. Wegen derselben Krankheit bestand Arbeitsunfähigkeit
vom | 3. 5. 1998 | bis | 30. 6. 1998 |
vom | 14. 8. 1998 | bis | 5. 9. 1998 |
vom | 7. 3. 1999 | bis | 20. 4. 1999 |
Berechnung der 12-Monats-Frist siehe Beispiel a).
Für dieselbe Krankheit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen in den Zeiten vom 3. 5. bis 30. 6. 1998 und vom 7. 3. bis 20. 4. 1999. Es wird zwar schon während der Arbeitsunfähigkeit vom 3. 5. bis 30. 6. 1998 Arbeitsentgelt für 6 Wochen gezahlt und die 12-Monats-Frist ist während der Arbeitsunfähigkeit vom 7. 3. bis 20. 4. 1999 noch nicht beendet. Dennoch besteht ein neuer Anspruch, weil das Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit (5. 9. 1998) mehr als 6 Monate zurückliegt. Mit dem neuen Leistungsanspruch beginnt zugleich ein neuer 12-Monats-Zeitraum. Die neue 12-Monats-Frist verläuft vom 7. 3. 1999 bis 6. 3. 2000 (vgl. BAG vom 6. 10. 1976 — 5 AZR 500/75 —, USK 76140, EEK I/554).
d) | Arbeitsunfähig wegen Krankheit | vom | bis | Kalendertage |
A | 15. 2. 1998 | 28. 2. 1998 | 14 | |
A | 16. 7. 1998 | 31. 7. 1998 | 16 | |
A | 13. 10. 1998 | 12. 11. 1998 | 31 |
Der Zeitraum zwischen dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit und dem Ende der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit ist jeweils kürzer als 6 Monate. Da die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruhen und im 12-Monats-Zeitraum liegen, sind sie für die Anspruchsdauer von 6 Wochen zusammenzurechnen. Für die am 13. 10. 1998 eingetretene Arbeitsunfähigkeit besteht nur noch ein Anspruch bis zum 24. 10. 1998 (12 Kalendertage).
e) | Arbeitsunfähig wegen Krankheit | vom | bis | Kalendertage |
A | 15. 2. 1998 | 28. 2. 1998 | 14 | |
A | 26. 8. 1998 | 19. 9. 1998 | 25 | |
A | 18. 2. 1999 | 3. 4. 1999 | 45 |
Der Zeitraum zwischen dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit und dem Ende der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit ist jeweils kürzer als 6 Monate. Die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 letzter Halbsatz sind demnach nicht gegeben. Für die am 18. 2. 1999 eingetretene Arbeitsunfähigkeit besteht dennoch ein neuer Anspruch. Die am 15. 2. 1998 beginnende 12- Monats-Frist des § 3 Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz endet am 14. 2. 1999. Mit der am 18. 2. 1999 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit beginnt eine neuer 12-Monats-Frist und damit ein neuer Anspruch aus Entgeltfortzahlung für 6 Wochen.
f) | Arbeitsunfähig wegen Krankheit | vom | bis | Kalendertage |
A | 15. 2. 1998 | 28. 2. 1998 | 14 | |
A | 26. 8. 1998 | 9. 9. 1998 | 15 | |
A | 11. 2. 1999 | 3. 4. 1999 | 52 |
Die Arbeitsunfähigkeit ist bereits am 11. 2. 1999 eingetreten. An diesem Tage ist die 12-Monats-Frist (15. 2. 1998 bis 14. 2. 1999) noch nicht abgelaufen. Da der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum schon für 29. Kalendertage wegen derselben Krankheit Arbeitsentgelt erhalten hat, besteht ein Restanspruch für 13 Tage, also bis zum 23. 2. 1999. Es ist unbedeutend, dass die 12-Monats-Frist schon am 14. 2. 1999 endet. Eine neue 12-Monats-Frist und damit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wird erst mit dem erneuten Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit nach dem 3. 4. 1999 ausgelöst.
g) | Arbeitsunfähig wegen Krankheit | vom | bis | Kalendertage |
A | 15. 2. 1998 | 31. 3. 1998 | 45 | |
B | 26. 8. 1998 | 30. 9. 1998 | 36 | |
A | 20. 10. 1998 | 28. 10. 1998 | 9 | |
A | 16. 11. 1998 | 31. 12. 1998 | 46 |
Da seit der letzten Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A mehr als 6 Monate vergangen sind, wird die vor diesem Zeitpunkt liegende Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit (vom 15. 2. bis 31. 3. 1998) nicht auf die Anspruchsdauer von 6 Wochen angerechnet werden. Ab 20. 10. 1998 wird eine neue 12-Monats-Frist begründet, sodass nur die Zeit vom 20. 10. bis 28. 10. 1998 (9 Kalendertage) angerechnet werden kann. Dem Arbeitnehmer steht somit während der Arbeitsunfähigkeit vom 16. 11. bis 31. 12. 1998 noch ein Anspruch auf 33 Kalendertage (bis zum 18. 12. 1998) zu.
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