Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 EntgFG Ziff. 3. RS 1998/01
§ 4 EntgFG Ziff. 3. RS 1998/01, Reduzierung des Arbeitsentgelts auf 80 v. H.
Das EntgFG enthält keine Regelungen, in welcher Weise die Reduzierung des Arbeitsentgelts um 20 v. H. erfolgt. Der Gesetzgeber hat diese insbesondere bei Pauschallohnvereinbarungen problematische Frage der Vereinbarung durch die Beteiligten überlassen (BT-Drs. 13/4612, S. 15). Soweit die beteiligten darüber keine Vereinbarung getroffen haben, ist das auf eine Woche, einen Monat oder einen längeren Zeitraum bezogene Arbeitsentgelt durch die Zahl der tatsächlich zu leistenden Arbeitstage zu dividieren und das so ermittelte Tagesarbeitsentgelt um 20 v. H. zu mindern. Soweit die tägliche Arbeitszeit unterschiedlich ist, hat der Arbeitgeber das auf eine Woche, einen Monat oder einen längeren Zeitraum bezogene Arbeitsentgelt durch die Zahl der in diesem Zeitraum zu leistenden Sollarbeitsstunden zu dividieren, das so ermittelte Arbeitsentgelt pro Stunde mit der Zahl der Stunden, die der Arbeitnehmer an diesem Tag der Arbeitsunfähigkeit hätte leisten müssen, multiplizieren und das so ermittelte Tagesarbeitsentgelt um 20 v. H. zu mindern.
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