Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 FELEG
§ 1 FELEG, Berechtigter Personenkreis
(1) 1 Eine Leistung wegen Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Produktionsaufgaberente) erhalten Landwirte im Sinne des § 1 Absatz 2 ALG, die
- 1.
- a) das 55. Lebensjahr vollendet haben oder
- b) das 53. Lebensjahr vollendet haben und berufsunfähig im Sinne des bis zum 31. 12. 2000 geltenden Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung sind,
Buchstabe b geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl. I S. 3843) und G vom 20. 12. 2000 (BGBl. I S. 1827).
- 2. für mindestens 15 Jahre Beiträge als Landwirt an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben, davon ununterbrochen für mindestens 5 Jahre unmittelbar vor der Antragstellung; Zeiten der Versicherung nach § 1 Absatz 3 ALG bleiben unberücksichtigt,
- 3. die Flächen stillgelegt oder abgegeben haben, die von ihnen unmittelbar vor der Antragstellung genutzt worden sind, wobei als Nutzung auch die Stillegung von Flächen für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren nach Maßgabe EWG-rechtlicher Vorschriften gilt,
- 4. den Wirtschaftswert im Sinne des ALG der von ihnen vor der Antragstellung bewirtschafteten Unternehmen durch Verringerung der Flächen in den letzten 5 Jahren, frühestens vom 1. 1. 1986 an, um nicht mehr als 10 v. H. vermindert haben, es sei denn, die Verminderung erfolgte aufgrund einer Maßnahme, die die Voraussetzungen der §§ 2 oder 3 erfüllt, und
- 5. ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben haben, welches ohne die in § 1 Absatz 4 Satz 4 ALG aufgeführten Unternehmenszweige die Mindestgröße (§ 1 Absatz 5 Satz 1 ALG) erreicht.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 27. 9. 1990 (BGBl. I S. 2110).
Nummer 2 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
Nummer 3 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229) und G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
Nummer 4 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
Nummer 5 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
Absatz 2 gestrichen durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 2.
(2) Leistungsberechtigt ist nicht, wer Leistungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. 4. 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28) erhält.
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